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🏭 Geschäftskunden · 4. August 2026

Stromsteuer 2026: Was Betriebe zurückholen können

Viele Betriebe zahlen Stromsteuer, die sie zurückfordern könnten. Der Grund war lange die Bürokratie — ein Energiemanagementsystem nachweisen, jedes Jahr neu auf eine befristete Regelung hoffen. Diese Hürde ist 2026 gefallen.

📖 5 Min Lesezeit · ✍️ Volt-Gas Redaktion Stromsteuer§ 9b StromStGProduzierendes Gewerbe
Volt-Gas Redaktion Redaktion Energie & Tarife Strommarkt · Gasmarkt · Tarifvergleich
Veröffentlicht 4. August 2026

Stromsteuer für Betriebe — die Eckwerte 2026

2,05 ct Regelsteuersatz Stromsteuer je kWh
0,05 ct Effektiv nach Entlastung gemäß § 9b StromStG
250 € Selbstbehalt pro Kalenderjahr
31.12. Ausschlussfrist des Folgejahres

Auf jede Kilowattstunde Strom entfällt in Deutschland eine Stromsteuer von 2,05 ct/kWh. Sie steht auf der Rechnung, sie wird über den Lieferanten abgeführt — und für einen großen Teil der Betriebe ist sie zum überwiegenden Teil erstattungsfähig. Zurückgeholt wird sie trotzdem oft nicht, weil der Antrag als aufwendig galt und die Entlastung jahrelang nur befristet im Gesetz stand.

Das hat sich zum 1. Januar 2026 geändert. Wer produzierendes Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft betreibt, sollte den Vorgang deshalb neu bewerten.

Was sich geändert hat

Drei Punkte machen den Unterschied zur bisherigen Lage aus:

  • Dauerhaft statt befristet. Die Entlastung nach § 9b StromStG war zunächst nur für die Jahre 2024 und 2025 vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2026 ist sie dauerhaft gesetzlich verankert — die jährliche Unsicherheit, ob es die Regelung im nächsten Jahr noch gibt, entfällt.
  • Kein Managementsystem mehr nachzuweisen. Ein Nachweis eines Energie- oder Umweltmanagementsystems ist nicht mehr erforderlich. Damit fällt genau der Aufwandsposten weg, an dem kleinere Betriebe den Antrag bisher meist scheitern ließen.
  • Der Spitzenausgleich ist Geschichte. Die Entlastung nach § 10 StromStG (Spitzenausgleich) ist ab dem Veranlagungsjahr 2024 entfallen. Für Betriebe, die früher beide Wege genutzt haben, ist § 9b damit der verbliebene Hebel.

Was das konkret bedeutet

2,00 ct/kWh klingen nach wenig. Bei betrieblichen Verbrauchsmengen summieren sie sich schnell. Die folgende Tabelle rechnet die Differenz auf typische Jahresverbräuche hoch und zieht anschließend den Selbstbehalt von 250 € ab, der pro Kalenderjahr nicht erstattet wird:

Modellrechnung: Entlastungsvolumen nach Jahresverbrauch

Differenz zwischen Regelsteuersatz 2,05 ct/kWh und Mindeststeuersatz 0,05 ct/kWh, abzüglich Selbstbehalt 250 €

Jahresverbrauch Differenz 2,00 ct/kWh abzüglich Selbstbehalt 250 €
50.000 kWh 1.000 € 750 €
250.000 kWh 5.000 € 4.750 €
500.000 kWh 10.000 € 9.750 €
1.000.000 kWh 20.000 € 19.750 €

Es handelt sich ausdrücklich um eine Modellrechnung: Sie zeigt, wie sich die Steuerdifferenz und der Selbstbehalt rechnerisch auswirken. Die tatsächliche Entlastung hängt von der Einordnung des Betriebs und der im Einzelfall entlastungsfähigen Strommenge ab und kann davon abweichen.

Wer anspruchsberechtigt ist

Berechtigt sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Die Einordnung erfolgt nicht nach Selbsteinschätzung, sondern nach der amtlichen Klassifikation der Wirtschaftszweige — maßgeblich ist, welchem Wirtschaftszweig der Betrieb danach zuzuordnen ist.

In der Praxis ist das nicht immer eindeutig. Betriebe mit gemischter Tätigkeit — etwa Produktion und Handel unter einem Dach — oder Dienstleistungen mit Fertigungsanteil liegen im Graubereich. Im Zweifel entscheidet das zuständige Hauptzollamt über die Einordnung; eine vorherige Klärung erspart einen abgelehnten Antrag.

So läuft der Antrag

Vom Verbrauch zur Erstattung

1

Einordnung klären

Prüfen, ob der Betrieb nach der amtlichen Klassifikation der Wirtschaftszweige dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen ist. Bei gemischter Tätigkeit vorab mit dem Hauptzollamt abstimmen.

vor der Antragstellung
2

Formular 1453 einreichen

Der Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b StromStG läuft über Formular 1453 und wird online beim zuständigen Hauptzollamt gestellt.

online beim Hauptzollamt
3

Formular 1402 auf Anforderung nachreichen

Das Hauptzollamt kann zusätzlich die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit über Formular 1402 anfordern. Das ist kein Ablehnungsgrund, sondern ein normaler Teil der Prüfung.

nur auf Anforderung
4

Frist einhalten

Der Antrag muss bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Entnahmejahr folgt. Für 2026 entnommenen Strom ist also der 31. Dezember 2027 der letzte Tag.

Ausschlussfrist

Warum das oft mehr bringt als ein Tarifwechsel

Ein Tarifwechsel setzt am Arbeitspreis an und hängt daran, was der Markt zum Zeitpunkt des Abschlusses hergibt. Die Stromsteuer-Entlastung wirkt daneben: Die Differenz von 2,00 ct/kWh wirkt auf jede Kilowattstunde und ist unabhängig vom Lieferanten. Sie bleibt auch dann bestehen, wenn der Beschaffungspreis steigt.

Beides schließt sich nicht aus, im Gegenteil: Der Antrag beim Hauptzollamt ändert nichts am Liefervertrag, und ein günstigerer Liefervertrag ändert nichts am Entlastungsanspruch. Wer beide Hebel nutzt, senkt zwei voneinander unabhängige Kostenblöcke.

Die rechtlichen Details, Sonderfälle und Nachweispflichten haben wir in den ausführlichen Ratgeber gepackt. Wenn parallel auch der Liefervertrag auf den Prüfstand soll, finden Sie die Konditionen für Betriebe unter Gewerbestrom.

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