EnEfG-Novelle 2026: Was sich für Unternehmen ändern soll
Die Bundesregierung will die Energieaudit-Pflicht vom Maßstab „Unternehmensgröße“ auf den Maßstab „Energieverbrauch“ umstellen. Beschlossen ist das noch nicht — der Entwurf liegt im parlamentarischen Verfahren. Was heute gilt, was geplant ist und was Betriebe jetzt sinnvollerweise vorbereiten. Stand: August 2026.
Für viele Betriebe ist das Energieaudit bislang eine Frage der Betriebsgröße: Wer kein kleines oder mittleres Unternehmen mehr ist, muss auditieren — unabhängig davon, wie viel Energie tatsächlich durch das Haus fließt. Genau diesen Maßstab will die geplante Novelle des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) ersetzen.
Künftig soll allein der Energieverbrauch darüber entscheiden, wer ein Audit oder ein Energiemanagementsystem braucht. Für personalstarke, aber energiearme Betriebe wäre das eine spürbare Entlastung — für energieintensive kleinere Betriebe könnte es umgekehrt neue Pflichten bedeuten. Weil parallel eine Frist am 11. Oktober 2026 läuft, sollten betroffene Unternehmen das Thema jetzt nicht liegen lassen, auch wenn das Gesetz noch nicht steht.
EnEfG-/EDL-G-Novelle — die Eckwerte
Das gilt heute
Maßgeblich ist derzeit das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G). Es verpflichtet alle Unternehmen, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen (Nicht-KMU) sind, zur Durchführung eines Energieaudits. Als Nicht-KMU gilt ein Unternehmen, wenn es
- mehr als 250 Beschäftigte hat, oder
- mehr als 50 Mio. € Umsatz erzielt bzw. eine Bilanzsumme über 43 Mio. € aufweist.
Das Audit ist alle vier Jahre zu wiederholen. Wer stattdessen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreibt, ist von der Auditpflicht befreit — dieser Befreiungstatbestand ist heute geltendes Recht.
Das soll sich ändern
Der Kern des Entwurfs: Die KMU-Grenze soll als Maßstab entfallen. Ob ein Unternehmen 40 oder 400 Beschäftigte hat und welchen Umsatz es macht, wäre für die Auditpflicht dann nicht mehr entscheidend. Maßgeblich soll künftig allein der Energieverbrauch sein.
Vorgesehen sind zwei Schwellen, jeweils bezogen auf den durchschnittlichen Jahresgesamtverbrauch im Dreijahresdurchschnitt:
- Ein Energieaudit soll erst ab 2,77 GWh durchschnittlichem Jahresgesamtverbrauch verpflichtend sein.
- Die Pflicht zur Einrichtung eines Energiemanagementsystems soll erst ab 23,6 GWh greifen — die Schwelle würde damit gegenüber heute steigen.
An einem Punkt soll sich nichts ändern: Eine Zertifizierung nach ISO 50001 oder eine EMAS-Registrierung soll auch künftig von der Auditpflicht befreien. Wer bereits zertifiziert ist, verliert diesen Vorteil dem Entwurf zufolge also nicht.
Geltendes Recht und Entwurf im Vergleich
Gegenüberstellung nach dem Regierungsentwurf, Stand August 2026 — die Spalte „Geplant“ ist noch nicht geltendes Recht
| Kriterium | Heute (EDL-G) | Geplant (Novelle) |
|---|---|---|
| Maßstab | Unternehmensgröße: Nicht-KMU (über 250 Beschäftigte oder über 50 Mio. € Umsatz bzw. über 43 Mio. € Bilanzsumme) | Allein der Energieverbrauch — die KMU-Grenze soll als Maßstab entfallen |
| Auditpflicht ab | Jedem Nicht-KMU, unabhängig vom Verbrauch; Wiederholung alle vier Jahre | 2,77 GWh durchschnittlicher Jahresgesamtverbrauch (Dreijahresdurchschnitt) |
| EnMS-Pflicht ab | Nach den heute geltenden Schwellen des EnEfG | 23,6 GWh durchschnittlicher Jahresgesamtverbrauch — die Schwelle soll steigen |
| Befreiung | ISO 50001 oder EMAS befreien von der Auditpflicht | Unverändert: ISO 50001 oder EMAS sollen weiterhin befreien |
Wer entlastet wird — und wer neu betroffen sein könnte
Ein Wechsel des Maßstabs verschiebt den Kreis der Betroffenen. Wie stark, hängt vom endgültigen Gesetzestext ab — die folgenden Konstellationen sind daher als mögliche Folgen zu lesen, nicht als feststehendes Ergebnis.
Ob ein konkreter Betrieb betroffen wäre, lässt sich seriös erst am verabschiedeten Gesetzestext beurteilen. Was sich aber schon heute klären lässt, ist die entscheidende Größe: der eigene Verbrauch im Dreijahresdurchschnitt.
Was Betriebe jetzt tun sollten
Vier Schritte, die unabhängig vom Ausgang sinnvoll sind
Verbrauch der letzten drei Jahre zusammenstellen
Strom, Gas, Wärme, Kraftstoffe — der geplante Maßstab ist der Jahresgesamtverbrauch im Dreijahresdurchschnitt, nicht der Stromverbrauch allein. Jahresabrechnungen und Lastgangdaten aller Standorte sauber zusammenführen.
Grundlage für jede EinschätzungBestehende Zertifizierungen prüfen
Liegt eine ISO-50001-Zertifizierung oder eine EMAS-Registrierung vor? Ist sie aktuell und lückenlos aufrechterhalten? Beides befreit heute von der Auditpflicht und soll das dem Entwurf zufolge auch künftig tun.
Vor Ablauf der Zertifikate klärenDie Frist zum 11. Oktober 2026 im Blick behalten
Wer nach geltendem Recht bereits auditpflichtig ist, muss diese Übergangsfrist einhalten — unabhängig davon, wie das Gesetzgebungsverfahren ausgeht. Auf die Novelle zu warten ist hier keine Option.
Termin steht festDas Gesetzgebungsverfahren verfolgen
Der Bundestag berät den Entwurf nach der Sommerpause; das Inkrafttreten wird für Ende November 2026 erwartet. Schwellenwerte und Definitionen können sich im Verfahren noch ändern — die endgültige Fassung ist maßgeblich.
Ab Herbst 2026Einordnung
Solange der Bundestag nicht entschieden hat, gibt es zwei Szenarien: Es bleibt beim heutigen Größenmaßstab, oder der Verbrauch wird zum alleinigen Kriterium. Die gute Nachricht ist, dass beide Szenarien dieselbe Vorarbeit verlangen — eine belastbare, standortübergreifende Übersicht über den eigenen Energieverbrauch der letzten drei Jahre.
Wer diese Daten ohnehin für die Energiebeschaffung aufbereitet — für Ausschreibungen, Lastgangauswertungen oder den Anbieterwechsel —, hat den entscheidenden Teil der Arbeit bereits erledigt und ist auf beide Szenarien vorbereitet. Der Aufwand fällt also nicht zusätzlich an, er wird nur doppelt genutzt.
Mehr zu Pflichten, Ablauf und Vorbereitung finden Sie in unserem Ratgeber zur Energieaudit-Pflicht. Einen Überblick über unsere Leistungen für Betriebe gibt die Gewerbe-Übersicht.