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⚡ Für Betriebe · Stand September 2026

Als Gewerbe schnell vom Grundversorger wechseln – ohne Unterbrechung

Für Betriebe gelten beim Grundversorger andere Regeln als für Privathaushalte – und die Schwelle liegt bei 10.000 kWh im Jahr. Darunter kommen Sie in zwei Wochen raus. Darüber sind Sie meist gar nicht in der Grundversorgung, sondern in der teuren Ersatzversorgung, die nach drei Monaten endet.

Der entscheidende Unterschied

10.000 kWh – die Schwelle, die alles ändert

Viele Betriebe gehen davon aus, dass „Grundversorgung" für sie dasselbe bedeutet wie für einen Privathaushalt. Das stimmt nur bis zu einer bestimmten Größe. Maßgeblich ist § 3 Nr. 22 EnWG: Als Haushaltskunde gilt auch, wer Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bezieht – aber nur bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh.

Diese Einordnung entscheidet darüber, welche Frist für Sie gilt und wie viel Zeit Sie haben.

 Bis 10.000 kWh/JahrÜber 10.000 kWh/Jahr
EinordnungHaushaltskunde nach § 3 Nr. 22 EnWGKein Haushaltskunde
Vertragsart ohne eigenen VertragGrundversorgungErsatzversorgung nach § 38 EnWG
Kündigungsfrist2 Wochen (§ 20 StromGVV)Endet automatisch, spätestens nach 3 Monaten
ZeitdruckGering – Sie entscheiden, wannHoch – ohne neuen Vertrag droht die Abmeldung
PreisniveauMeist der teuerste Tarif am OrtIn der Regel noch teurer als die Grundversorgung

Typische Kleingewerbe unter 10.000 kWh: Friseursalon, Büro, kleine Praxis, Kiosk. Darüber liegen fast alle Gastronomiebetriebe, Bäckereien, Werkstätten und Supermärkte.

Achtung

Die Ersatzversorgungs-Falle

Wenn ein Betrieb über 10.000 kWh verbraucht und keinen gültigen Liefervertrag hat – etwa nach einem Umzug, einer Betriebsübernahme oder weil ein Altvertrag ausgelaufen ist –, landet er nicht in der Grundversorgung, sondern in der Ersatzversorgung nach § 38 EnWG.

Die Ersatzversorgung ist ein Notfallmechanismus, kein Dauerzustand. Sie stellt sicher, dass der Strom weiterläuft, aber sie ist bewusst nicht als günstiger Tarif kalkuliert. Und sie hat eine harte Grenze: Sie endet spätestens drei Monate nach ihrem Beginn – oder früher, sobald ein regulärer Liefervertrag besteht.

Für Betriebe heißt das: Wer in der Ersatzversorgung sitzt, zahlt in aller Regel Höchstpreise und sollte nicht abwarten. Hier ist der Wechsel keine Optimierung, sondern dringend.

Die häufigste Sorge

Läuft der Betrieb während des Wechsels weiter?

Ja – ausnahmslos. Der Anbieterwechsel ist ein rein vertraglicher Vorgang. Ihr Strom kommt weiterhin über das Netz Ihres örtlichen Netzbetreibers, und der wechselt nie. Es kommt kein Techniker, es wird nichts umgeklemmt und nichts abgeschaltet.

Gerade für Produktion, Kühlung, Gastronomie und Pflegeeinrichtungen ist das der Punkt, auf den es ankommt: Ein Wechsel des Lieferanten kann eine laufende Anlage nicht stoppen. Selbst wenn im Prozess etwas schiefliefe, greift die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG automatisch – ein Betrieb kann durch einen Anbieterwechsel nicht ohne Strom dastehen.

Seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Wechselvorgang beim Netzbetreiber zudem innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen sein und an jedem Werktag möglich sein (§ 20a EnWG). Der gesamte Wechselprozess darf höchstens drei Wochen dauern.

Zähler

Standardlastprofil oder RLM – ändert das etwas?

Für den Wechsel selbst: nein. Für die Abrechnung: ja.

Die meisten Betriebe werden über ein Standardlastprofil (SLP) abgerechnet. Ab einem Jahresverbrauch in der Größenordnung von rund 100.000 kWh wird in der Regel ein RLM-Zähler (registrierende Leistungsmessung) eingebaut. Das betrifft typischerweise Produktionsbetriebe, große Supermärkte und vergleichbare Verbraucher. Bei RLM wird monatlich genau das abgerechnet, was tatsächlich verbraucht wurde.

In beiden Fällen läuft der Lieferantenwechsel technisch gleich ab und in beiden Fällen ohne Unterbrechung. Der Unterschied liegt in der Angebotserstellung: Für RLM-Kunden kalkulieren wir anhand des Lastgangs, für SLP-Kunden anhand des Jahresverbrauchs.

Ablauf

So schnell ist es erledigt

Tag 0

Verbrauchsdaten senden

Sie schicken uns die letzte Jahresabrechnung oder nennen uns Verbrauch und Postleitzahl. Mehr brauchen wir für eine belastbare Kalkulation nicht.

Innerhalb 24 h

Angebot inklusive Fristencheck

Ihr Account-Manager prüft, ob Sie in der Grundversorgung, der Ersatzversorgung oder einem Sondervertrag sind, und nennt Ihnen das früheste mögliche Wechseldatum.

Tag 1–2

Unterschrift und Anmeldung

Sie unterschreiben, wir übernehmen Kündigung und Anmeldung beim Netzbetreiber. Sie müssen selbst nichts kündigen.

Ca. 2 Wochen

Belieferung startet

Aus der Grundversorgung heraus ist der Wechsel meist nach rund zwei Wochen durch. Der Betrieb läuft durchgehend weiter – Sie merken vom Wechsel nichts außer der neuen Rechnung.

FAQ

Häufige Fragen von Betrieben

Gilt die Grundversorgung überhaupt für mein Gewerbe?

Bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh gelten Sie nach § 3 Nr. 22 EnWG als Haushaltskunde – dann greift die Grundversorgung mit der Zwei-Wochen-Frist. Liegt Ihr Verbrauch darüber, sind Sie kein Haushaltskunde. Ohne eigenen Liefervertrag werden Sie dann über die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG beliefert.

Wie schnell kann mein Betrieb wechseln?

Aus der Grundversorgung heraus in der Regel rund zwei Wochen. Läuft noch ein Sondervertrag, richtet sich der Termin nach dessen Laufzeit und Kündigungsfrist. Der gesamte Wechselprozess darf nach § 20a EnWG höchstens drei Wochen dauern, gerechnet ab Zugang der Anmeldung beim Netzbetreiber.

Steht die Produktion beim Wechsel still?

Nein. Der Wechsel betrifft ausschließlich den Liefervertrag, nicht die technische Versorgung. Netz, Anschluss und Zähler bleiben unverändert, es kommt kein Techniker und es wird nichts abgeschaltet.

Wir sind in der Ersatzversorgung – wie dringend ist das?

Dringend. Die Ersatzversorgung ist in der Regel deutlich teurer als ein regulärer Vertrag und endet nach § 38 EnWG spätestens drei Monate nach ihrem Beginn. Bis dahin sollte ein neuer Liefervertrag stehen.

Müssen wir selbst kündigen?

Nein. Wir übernehmen die Kündigung beim bisherigen Versorger und die Anmeldung beim Netzbetreiber. Sie erhalten die Kündigungsbestätigung mit dem konkreten Vertragsende.

Ändert sich beim RLM-Zähler etwas am Ablauf?

Am Wechselablauf nicht. RLM-Kunden ab etwa 100.000 kWh Jahresverbrauch werden monatlich nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet, deshalb kalkulieren wir das Angebot anhand des Lastgangs statt anhand eines Standardlastprofils.

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